Kwitka.help

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Statuten

Statuten des Vereins kwitka.help in der Schweiz. (Kwitka)

Zielsetzung

§ 1 Der Verein kwitka.help (im folgenden KWITKA genannt) ist ein Verein im Sinne von ZGB Art. 60ff. mit Sitz am Arbeitsort des Präsidenten. Im Falle einer Präsidentschaft mit Arbeitsort im Ausland muss der Sitz bei einem zu bestimmenden Vorstandsmitglied in der Schweiz sein. KWITKA unterstützt ukrainische Flüchtlinge mit legalem Aufenthaltsstatus in der Schweiz in ihrer Notsituation, hilft bei der Ausbildung, Aufbau von Kompetenzen und Stellensuche.

§ 2 Mitglieder sind natürliche Personen die bei der Organisation der Aufgaben nach § 1 helfen.

§ 3 KWITKA obliegt der Informationsaustausch. Er bemüht sich um Planung und Koordination im Sinne von § 1.

§ 4 Er vertritt die Interessen der Flüchtlinge im Rahmen vom § 1, bietet sich öffentlichen und privaten Institutionen und den Behörden als Gesprächspartner an und strebt insbesondere mit anderen Arbeitsgemeinschaften und Vereinigungen eine gute Zusammenarbeit an.

Mitgliedschaft

§ 5 Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist eine Tätigkeit im Sinne von § 2. – Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Entrichtung eines Mitgliederbeitrages (§§ 15 f.).

§ 6 Der Vorstand gibt die Liste der Kandidaturen für eine Mitgliedschaft mit der Einladung zur ordentlichen Mitgliederversammlung bekannt. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 7 Die Anwesenheit der Kandidaten bei der Aufnahme ist Bedingung.

§ 8 Austritte von Mitgliedern sind wie folgt möglich: – Austritte müssen schriftlich formuliert sein. Sie erfolgen auf das Ende eines Kalenderjahres. – Austritte befreien nicht von fälligen Zahlungen.

§ 9 Ausschlüsse von Mitgliedern sind unter folgenden Voraussetzungen möglich: – Wer den Mitgliederbeitrag nicht bezahlt, wird nach einmaliger Mahnung aus dem Mitgliederverzeichnis gestrichen. Ein aus diesem Grund erfolgter Ausschluss wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. – Der Vorstand kann aus dem obgenanntem Grunde ausgeschlossene Mitglieder innerhalb von zwei Jahren in eigener Kompetenz wieder in den Verein aufnehmen. – Wer den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, kann durch die Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.

Vorstand

§ 10 Die Mitgliederversammlung wählt den Präsidenten und ein weiteres Vorstandsmitglied. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

§ 11 Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Zweimalige Wiederwahl ist möglich. – Die Amtsdauer beginnt am 1. Januar nach der Wahl.

§ 12 Der Präsident und ein weiteres Vorstandsmitglied vertreten die KWITKA rechtsgültig gegenüber Dritten.

Tätigkeit

§ 13 Der Vorstand organisiert mindestens einmal im Jahr eine Strategietagung.

§ 14 Die Mitglieder orientieren den Vorstand zuhanden der KWITKA über laufende und projektierte Arbeiten und über politische Vorkommnisse.

Finanzielle Mittel, Haftung

§ 15 Finanzielle Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks (insbesondere §§ 3, 4 und 13) und zur Deckung von Spesen werden durch Mitgliederbeiträge und durch Zuwendungen anderer Art aufgebracht.

§ 16 Über die Höhe der Mitgliederbeiträge für das jeweils folgende Jahr entscheidet die Mitgliederversammlung. – Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 17 Die Mitgliederversammlung wählt einen unabhängigen Treuhänder als externen Revisor.

§ 18 KWITKA haftet ausschliesslich mit einem allfälligen Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung von Vorstand oder Mitgliedern ist ausgeschlossen. Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

Mitgliederversammlung

§ 19 Jedes Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. – Einladung und Traktandenliste zu den Versammlungen werden den Mitgliedern vier Wochen vor der Mitgliederversammlung zugestellt. – Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäss dazu eingeladen worden ist.

§ 20 Anträge auf Traktanden und Gesuche zur Mitgliedschaft müssen dem Vorstand zwei Monate vor der ordentlichen Mitgliederversammlung eingereicht werden.

§ 21 Auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder hat der Vorstand innerhalb von drei Monaten eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

§ 22 Bei Abstimmungen und Wahlen wird mit dem einfachen offenen Mehr der anwesenden Stimmberechtigten entschieden, wenn nicht wenigstens fünf Mitglieder eine geheime Abstimmung oder Wahl verlangen. Bei Stimmengleichheit hat der der Präsident den Stichentscheid. 

Schlussbestimmungen

§ 23 Im Zweifelsfalle ist der deutsche Text der Statuten verbindlich.

§ 24 Die Auflösung der KWITKA kann durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden beschlossen werden. Das Vereinsvermögen wird bei Auflösung den Spendern zurückgegeben.

Übergangsbestimmung

§ 25 Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft gelten mit Annahme dieser Statuten als Vereinsmitglieder unter Vorbehalt von § 8 und § 9.

Die Statuten wurden am 15. März 2022 in Kraft gesetzt.